Allgemeine Geschäftsbedingungen der Masaal Eventlocation GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Über- lassung der im Vertrag genannten Mieträumen zu dem im Vertrag genannten Bedin- gungen sowie sonstige Zusatzleistungen.
Sofern im Vertrag nichts Näheres bestimmt ist, umfasst der Geltungsbereich die Über- lassung des Veranstaltungssaals „Masaal Eventlocation“ zur Durchführung von Hoch- zeitsveranstaltungen, Verlobungsfeiern, Feierlichkeiten sonstiger Art sowie zur Durch- führung von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Banketten und anderen Veranstal- tungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen der Masaal Eventlocation GmbH (im Weiteren als „Vermieter“ bezeichnet).
- Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten ausschließlich. Ent- gegenstehende oder von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab- weichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, der Vermieter hat diese Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kennt- nis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abwei- chender Bedingungen des Mieters, den Vertrag vorbehaltlos ausführt. Veranstalter gelten als Mieter und werden im Weiteren so bezeichnet.
- Der Vermieter weist beim Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der AGB hin. Mit Vertragsschluss erkennt der Mieter die AGB des Vermieters an.
§ 2 Zustandekommen des Mietvertrages
- Ein verbindlicher Vertrag über die Vermietung von Räumen und Einrichtungen sowie die Erbringung von Leistungen kommt erst zustande, wenn der Mieter ein schriftliches Angebot des Vermieters durch Unterzeichnung des Vertragsangebots an- nimmt. Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter haben schriftlich zu erfolgen.
- Mit Vertragsschluss bestätigen die Parteien, dass keine Nebenabreden getroffen worden sind.
§ 3 Gegenstand, Inhalt und Zweck des Mietvertrages
- Der Mietvertrag gilt ausschließlich für die Bereitstellung der Räumlichkeiten. Die Bereitstellung zusätzlicher Einrichtungen ist gesondert zu vereinbaren und zu vergü- ten.
- Ohne vorheriges Einverständnis des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache einen Dritten zu überlassen, insbesondere sie unterzuvermieten. Eine et- waige Verweigerung des Einverständnisses begründet für den Mieter in keinem Fall ein besonderes Kündigungsrecht.
- Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter durch seine Mit- arbeit oder beauftragten Personen gegenüber dem Mieter und den Besuchern der Veranstaltung das Hausrecht ausübt.
- Der Mieter hat dem Vermieter bis spätestens zu Beginn der Mietzeit einen Ver- antwortlichen zu benennen, der während der Veranstaltung anwesend und Vermieter erreichbar sein muss.
- Der Mieter hat in angemessener Zeit nach Abschluss des Mietvertrages, spätes- tens aber zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, das Programm sowie detaillierte Ablaufpläne dem Vermieter bekanntzugeben und mit diesem abzusprechen. Der Ver- mieter hat ein fristloses Kündigungsrecht, sofern die vom Mieter beabsichtigte von der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung erheblich abweicht und eine Anpassung des Ver- trages nicht zustande kommt. Beabsichtigt der Mieter nach Vorlage des Programms eine erhebliche Änderung im Ablauf der Veranstaltung, so ist diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Im Unterlassungsfalle hat der Vermieter ein Recht, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
§ 4 Mietzeit
- Gibt der Vermieter zum vereinbarten Rückgabetermin die Mieträume nicht ord- nungsgemäß zurück, so geriet er in Verzug. Im Verzugsfall hat der Vermieter das Recht, auf Kosten des Mieters die notwendigen Räumungsarbeiten vornehmen zu las- sen und eingebrachte Gegenstände bei Dritten einzulagern.
- Außerdem sind etwaige durch eine nicht rechtzeitige Räumung verursachten Kos- ten und Mietausfallschäden vom Mieter zu erstatten.
§ 5 Miete, Preise, Zahlungsbedingungen
- Die Raummieten, die Preise für Einrichtungen, technische Ausstattungen und Dienstleistungen ergeben sich aus dem Vertrag. Die Mehrwertsteuer wird in der ge- setzlichen Höhe in Rechnung gestellt.
- Die Fälligkeit der Mieten und Preise ergibt sich aus dem Mietvertrag und werden auf der Rechnung mitgeteilt.
- Der Mieter darf Räume, Einrichtungen und Inventar nur zu den im Mietvertrag genannten Zwecken benutzen. Räume, Einrichtungen und Inventar sind schonend zu behandeln und im ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen.
- Kommt der Mieter in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Falls der Vermieter einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, ist er berechtigt diesen geltend zu machen. Der Mieter ist berech- tigt, dem Vermieter nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.4. Bei Preisänderungen von mehr als 10 % der vereinbarten Vergütung, z.B. durch unerwartete Preiserhöhungen auf dem Markt, steht dem Vermieter das Recht zu, die vereinbarte Vergütung anzupassen.
§ 6 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften
- Der im Vertrag angegebene Mieter ist für die in den gemieteten Räumlichkeiten durchzuführende Veranstaltung gleichzeitig der Veranstalter. Er hat alle einschlägigen gewerberechtlichen, ordnungsbehördlichen, und feuerpolizeilichen Vorschriften, das Versammlungsgesetz, das Gesetz über Sonn – und Feiertage sowie alle zur Umset- zung seiner Veranstaltung erforderlichen Gesetze und Vorschriften in eigener Verant- wortung einzuhalten. Er anerkennt die Bestimmungen zum Schutze der Jugend und übernimmt die Haftung für deren Einhaltung.
- Sofern für die vereinbarte Veranstaltung eine behördliche Genehmigung erforder- lich ist, hat der Mieter diese dem Vermieter auf Verlangen rechtzeitig vor Veranstal- tungsbeginn nachzuweisen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung dafür, dass be- hördlichen Genehmigungen für die vorgesehene Veranstaltung erteilt werden. Für die gesetzlich erforderliche Anmeldung der Veranstaltung bei der GEMA oder bei sonsti- gen Verwertungsgesellschaften ist der Mieter verantwortlich.
- Für Ersatzansprüche wegen Fehlens von behördlichen oder anderen Genehmi- gungen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hat ausschließlich der Mieter auch für den Fall einzustehen, dass der Vermieter im Auftrag des Mieters tätig wird. Insofern stellt der Mieter den Vermieter von eventuell Ansprüchen Dritter frei.
§ 7 Haftung
- Der Mieter haftet für alle Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Fol- geschäden, die durch ihn, seine Mitarbeiter, seine Beauftragten und sonstige Dritte (z.B. Lieferanten) schuldhaft verursacht werden. Der Mieter haftet auch für Schäden, die von Besuchern oder Gegnern der von dem Mieter organisierten Veranstaltung ver- ursacht werden, sofern der Mieter schuldhaft hierzu beigetragen hat oder zumindest entsprechende Schäden vorsehen konnte und zumutbar Schutzmaßnahmen schuld- haft unterlassen hat. Der Mieter haftet insbesondere auch für Schäden, die von ihm beziehungsweise den in Satz 1 bezeichneten Personen durch fahrlässigen Umgang mit eingebrachten Einrichtungen oder technischen Ausstattungen verursacht werden. Soweit der Schaden im alleinigen Verantwortungsbereich des Mieters entstanden ist obliegt es ihm, fehlendes Verschulden nachzuweisen.
- Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die baubehördlich zugelassene Per- sonenzahl in den angemieteten Räumen nicht überschritten wird. Bei der Überschrei- tung haftet er für alle daraus entstehenden Schäden.
- Der Vermieter haftet nur für Schäden, die auf erkennbare mangelnde Beschaffen- heit der vermieteten Räume, des vermieteten Inventars und/oder einer zur Verfügung gestellten technischen Einrichtung oder auf eine schuldhafte Verletzung der ihm ob- liegenden Verpflichtungen zurückzuführen sind.
- Der Umfang der Haftung des Vermieters gemäß Ziff. 3 ist wie folgt beschränkt: für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen und unerlaubten Handlungen (des Vermieters, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen) haftet der Vermieter nur, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verhalten nachge- wiesen werden kann. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hiervon ist auch nicht der Anspruch des Mieters auf Ersatz des Schadens anstelle der Erfüllung erfasst. Soweit den Vermieter eine Haf- tung trifft, ist der Umfang seiner Ersatzpflicht stets auf vertragstypische Schäden be- grenzt. Ausgeschlossen ist eine Ersatzpflicht für vom Mieter verhinderbare Schäden. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
- Der Mieter haftet dafür, dass keine Rechte Dritter durch die Veranstaltung verletzt werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die von Besuchern der Veranstaltung, von mit der Vorbereitung der Durchführung und Abwick- lung der Veranstaltung beauftragten Personen oder von sonstigen Dritten im Zusam- menhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, freizustellen. Die Freistel- lungsverpflichtung bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Vermieter oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten möglicherweise er- wachsen. Dies gilt nicht, soweit Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Vermieter, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht worden sind oder für andere Schäden, die vom Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt werden.
- Vom Mieter eingebrachte Gegenstände des Mieters, seine Mitarbeiter und Zulie- ferer sind von diesem in den zugewiesenen Räumen zu lagern. Für Wertsachen, Bar- geld, Garderobe und andere Gegenstände, welche von dem Mieter, seinen Mitarbei- tern, seinen Beauftragen, etwaigen Untermietern, sonstigen Dritten oder von Besu- chern mitgebracht werden, wird von dem Vermieter keine Haftung übernommen.
§ 8 Ordnungsdienst
Durch die Veranstaltung/Nutzung der Räumlichkeiten und des Hofes darf keine Stö- rung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit entstehen. Ab 22:00 Uhr sind alle Türen und Fenster geschlossen zu halten. Ab 01.00 Uhr ist die Musik auf eine Lautstärke zu bringen, die nicht nach außen dringt.
§ 9 Technische Einrichtungen des Vermieters
Stellt der Mieter eigene Mitarbeiter oder beauftragte Personen (z.B. DJ) zur Bedienung bestimmter Einrichtungen, so haftet der Mieter für eventuelle Schäden oder Diebstahl auch dann, wenn der Vermieter sein Einverständnis erklärt hat.
§ 10 Werbung
Werbevorrichtungen und sonstige Schilder, Transparente etc. dürfen im Bereich des Mietobjekts (innerhalb und außerhalb der Mieträume) nur mit vorher einzuholender Erlaubnis des Vermieters angebracht werden. Derartige Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen. Andernfalls gilt § 4 Ziff. 1 dieser Bedin- gungen entsprechend.
§ 11 Versicherung
Der Mieter hat für die Risiken einer Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung und Sachversicherung abzuschließen. Diese haben das typische Schadensrisiko zu erfas- sen. Schäden, die durch und während der Veranstaltung entstehen, müssen vom Mie- ter übernommen werden.
§ 12 Hausordnung
- Der Mieter darf die Mieträume nur für die vereinbarte Veranstaltung benutzen. Er ist zu schonender Behandlung verpflichtet.
- Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs– und Schachtkabel, Fernsprechverteiler sowie Zubehör und Abluftöffnungen der Heizung und Lüftungsanlage müssen ebenso wie die Fluchtwege und gekennzeichnet der Not- ausgang unbedingt frei und zugänglich bleiben.
3. Alle Veränderungen, Ein – und Ausbauten innerhalb der Mieträume sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern, Plakaten usw. bedürfen der Einwilligung des Vermieters. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutz- rechte an den vom Mieter eingebrachten Werbematerialien oder sonstiger Inhalte ist Sache des Mieters. Die Auf– und Einbauten müssen den bau – und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Mieter hat nach Beendigung der Veranstaltung den ur- sprünglichen Zustand wiederherzustellen. Beschädigungen von Wänden etc. durch Klebe – und Aufhängvorrichtungen sind nicht zulässig.
- Leihmaterial des Vermieters muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit dem Vermieter zulässig. Sollte das Leihmaterial nicht im ursprünglichen an den Vermieter zurückgegeben werden, so ist der Vermieter nach entsprechender Aufforderung berechtigt, selbst für Ersatz zu sorgen, sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt. Die Kosten für den Ersatz hat der Mieter zu tragen.
- Den von dem Vermieter beauftragten Mitarbeitern ist ein jederzeitiges Zutritts- recht zu den Mieträumen zu gewähren.
- Den Anordnungen der Mitarbeiter des Vermieters ist bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung Folge zu leisten.
Mitgebrachte Materialien, wie Werbematerial, Verpackungen, Dekoration u.ä. sind vom Mieter unmittelbar im Anschluss an die Veranstaltung zu entsorgen, da die Müllentsorgungskapazitäten im Gebäude hierfür unzureichend sind.
§ 13 Kündigung/Rücktritt
- Dem Vermieter steht ein außerordentliches, fristloses Kündigungsrecht zu,
- wenn der Mieter mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Zahlungen in Verzug gekommen ist,
- durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist,
- die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,
- die Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,
- der Mieter seinen Verpflichtungen in einem solchen Maße nicht nachkommt, insbe- sondere die Hausordnung so nachhaltig verletzt, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
- Der Vermieter behält sich das Recht vor, einseitig vom Vertrag zurückzutreten und die Veranstaltung ohne Abmahnung sofort aufzulösen oder behördlich auflösen zu lassen,
- wenn auf der Veranstaltung des Mieters Waffen oder sonstige gemeingefährliche Mittel vom Mieter, seinem Vertreter, seinen Beauftragten, seinen Mitarbeitern, Besu- chern oder sonstigen Teilnehmern der Veranstaltung verwendet werden,
- wenn während der Veranstaltung des Mieters eine gegnerische, unfriedliche Ver- sammlung oder ein Protest oder sonstige Bewegung gegen die Veranstaltung stattfin- det.
Als “Waffen” im Sinne dieser Klausel gelten alle Gegenstände, die primär dazu be- stimmt sind, Verletzungen oder Schäden an Personen oder Sachen zuzufügen, ein- schließlich, aber nicht beschränkt auf Schusswaffen, Schreckschusspistolen, Messer, Schlagstöcke, Stichwaffen, Explosivstoffe und ähnliche Geräte.
Als “gemeingefährliche Mittel” im Sinne dieser Klausel gelten alle Substanzen, Mate- rialien oder Gegenstände, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder Sachen darstellen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf giftige Chemikalien, Sprengstoffe, brennbare Materialien und ähnliche gefährliche Stoffe.
Als “gegnerische, unfriedliche Versammlung” im Sinne dieser Klausel gilt eine Veran- staltung, die explizit darauf abzielt, die Veranstaltung des Mieters zu stören, zu behin- dern oder zu unterbrechen, indem sie feindseliges oder gewalttätiges Verhalten zeigt. Als “Protest” im Sinne dieser Klausel gilt eine öffentliche Kundgebung oder Demonst- ration, die sich gegen die Veranstaltung des Mieters richtet und das Potenzial hat, die Sicherheit, den reibungslosen Ablauf oder den Ruf der Veranstaltung zu gefährden. Abweichend von § 13 Ziff. 3, ist im Falle eines Rücktritts nach dieser Klausel keine unverzügliche schriftliche Erklärung erforderlich; es genügt zunächst eine mündliche Mitteilung. Aufgrund der von etwaigen Waffen oder sonstigen gemeingefährlichen Mit- tel sowie gegnerischer Handlungen ausgehenden Gefahr, kann die schriftliche Erklä- rung des Vermieters an den Mieter nachträglich erfolgen.
- Sollte der Vermieter Kenntnis von der Verwendung von Waffen oder gemeingefähr- lichen Mitteln sowie von einer Versammlung im Sinne des § 13 Ziff. 2 b) auf oder vor Beginn der Veranstaltung des Mieters erlangen oder begründeten Verdacht hierauf haben, ist er berechtigt, den Vertrag unverzüglich zu kündigen und von der Durchfüh- rung der Veranstaltung zurückzutreten.
- Im Falle eines Rücktritts oder einer Auflösung der Veranstaltung durch den Vermie- ter gemäß dieser Klausel, hat der Vermieter Anspruch auf die volle Zahlung der ver- einbarten Mietgebühr, der Nebenkosten und Kosten für etwaige Lieferungen und Leis- tungen sowie auf Schadensersatz für alle entstandenen Kosten, Aufwendungen oder Verluste, einschließlich etwaiger Reputationsschäden.
- Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, den Vermieter von jeglicher Haftung freizustellen und zu entschädigen, die aus der Verwendung von Waffen oder gemein- gefährlichen Mitteln auf der Veranstaltung sowie aus der Versammlung im Sinne des
§ 13 Ziff. 2 b) resultieren.
Diese Klausel gilt unabhängig von gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen zum Rücktrittsrecht des Vermieters.
- Rücktritt und fristlose Kündigung sind dem Mieter gegenüber unverzüglich schriftlich (Textform, per E-Mail oder andere elektronischen Mittel) zu erklären Dabei sind dem Mieter die Gründe mitzuteilen. Macht der Vermieter von seinem Kündigungs- recht gemäß § 14 Ziff. 1 gebrauch, hat der Mieter weder Anspruch auf Schadensersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder den entgangenen Gewinn.
- Ist der Vermieter für den Mieter in Vorleistung für Kosten gegangen, die vertrag- lich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlagen dem Vermieter gegenüber verpflichtet.
§ 14 Kündigungsfolgen seitens des Mieters
- Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
- Wird die Veranstaltung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht durch- geführt bzw. storniert oder verschoben (im Weiteren „Kündigung/Stornierung“ ge- nannt), stehen dem Vermieter gleichwohl Vergütungsansprüche für Miete, Nebenkos- ten und sonstige Lieferungen und Dienstleistungen wie folgt zu:
Der Mieter hat bei einer
- Kündigung/Stornierung von 270 und weniger als 270 Tagen (jeweils und im Wei- teren ab dem Tag der Vertragsunterzeichnung) vor dem Veranstaltungsbeginn 10%,
- Kündigung/Stornierung von 180 und weniger als 180 Tagen vor dem Veranstal- tungsbeginn 30 %,
- Kündigung/Stornierung von 90 und weniger als 90 Tagen vor dem Veranstal- tungstermin 50 %,
- Kündigung/Stornierung von 45 und weniger als 45 Tagen vor dem Veranstal- tungstermin 90 %
- Kündigung/Stornierung weniger als 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin 100 % der vertraglich vereinbarten Gesamt-Vergütung zu leisten
Zusätzlich hat der Mieter eine Aufwendungskostenpauschale in Höhe von 800 Euro je Veranstaltungstermin zu zahlen. Selbst wenn der Vermieter den Mietraum für die gesamte Mietzeit mindestens zu der im Vertrag genannten Vergütung anderweitig vermietet, hat der Mieter die Aufwandskostenpauschale zu tragen. Werden gebuchte Fremdleistungen durch den Mieter storniert oder nicht in Anspruch genommen, trägt dieser alle anfallenden Kosten. Der Vermieter behält sich weitere Schadensersatzan- sprüche vor. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
- Eine etwaige Kündigung/Stornierung muss der Mieter im Interesse einer mögli- chen Ersatzvermietung unverzüglich schriftlich mitteilen.
- Der Vermieter behält sich vor, im Todesfall eines Familienmitgliedes des und Grades des Mieters, auf seine Ansprüche zu verzichten.
- Begehrt der Mieter eine Verschiebung der Veranstaltung, z.b. wegen eines To- desfalls, wird bereits entrichtete Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 14.2. abgerechnet und ein etwaiger Überschuss als Gutschrift für den nächstfestgelegten Veranstal- tungstermin einbehalten.
§ 15 Höhere Gewalt
Kann die vertragsgegenständliche Vermietung aufgrund höherer Gewalt, also auf- grund eines nicht im Zusammenhang mit einer der Vertragsparteien stehenden Ereig- nisses (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen z.B. auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes etc.) nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten und etwaige Auslagen selbst. Schadensersatz- ansprüche sind gegenseitig ausgeschlossen.
Storniert der Mieter die Veranstaltung lediglich aufgrund einer öffentlichen oder be- hördlichen Warnung und ohne behördliche Anordnung, steht dem Vermieter ein An- spruch nach Maßgabe des § 14 Ziff. 4 zu. Eine Rechtfertigung aus Gesichtspunkten der Verkehrssicherungspflicht und einer besonderen Gefahrenlage ist ausgeschlos- sen.
§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwi- schen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gerichtsstand für alle etwaigen Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen zwischen den Parteien und diesen AGB ist Stuttgart. Der Vermieter ist zudem berechtigt, am Sitz bzw. Wohnort des Mieters zu klagen.
§ 17 Teilunwirksamkeit/Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB im Übri- gen davon nicht berührt. Es besteht Einigkeit, dass in einem solchen Fall diejenige Regelung gilt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen, nichti- gen oder undurchführbaren Bestimmung im Rahmen einer an Sinn und Zweck orien- tierten Auslegung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend, sollte sich eine Regelungslücke in den Bestimmungen dieser AGB herausstellen.